ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LK MANAGEMENT & BETEILIGUNGS GMBH, ESSEN

1. GELTUNGSBEREICH:

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
  2. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen Dritten die Haftungsbestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit dieselbe gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.
  3. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch diese Geschäftsbedingungen aufgehoben.
  4. Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. VERTRAGSSCHLUSS:

  1. Angebote unseres Hauses sind, wenn nichts anderes vereinbart, zwei Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung (Aufnahme von Vorbereitungshandlungen z.B. Bestellung von Waren etc.) beginnen.Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die schriftliche Annahme seines Auftrages durch uns seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung bei ihm ab, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden.
  2. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unsere Offerte nur dann verbindlich, wenn der Auftrag entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; soweit der Besteller nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.Im Falle eines solchen von uns nicht verschuldeten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 15 % des Nettoauftragsvolumens von unserem Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt unbenommen nachzuweisen, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Besteller nur den nachgewiesenen geringeren Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages als der des pauschalierten Schadensersatzes durch uns ist nicht ausgeschlossen.
  3. Legen wir vor Auftragserteilung Muster vor, so gelten diese als unverbindliche Prüf- bzw. Ansichtsmuster. Kommt eine Beauftragung nicht zustande, so können diese Muster von uns dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für angefallene Transport-, Versand- oder andere Nebenkosten. Die Muster bleiben bis zur endgültigen Zahlung Eigentum unseres Unternehmens.


3. LIEFERUNG / LEISTUNG:

  1. Für den Umfang der Lieferung / Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen / -leistungen berechtigt.
  3. Liefer- / Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Liefer- / Leistungsfrist (Absendung der Auftragsbestätigung), sowie die Einhaltung von Liefer- / Leistungsterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Übergeben wir die bestellte Ware an eine Transportperson oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe bzw. der Termin der Anzeige der Versandbereitschaft als Liefer- / Leistungstermin.
  4. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. Der Besteller hat unverzüglich und unaufgefordert sämtliche Maße und Gegebenheiten vor Ort nochmals zu prüfen und uns eventuelle Abweichungen hinzuweisen.
  5. Sofern eine Lieferung / Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Lieferung bzw. Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt, den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Lieferung bzw. Leistung abzurechnen.
  6. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ergebnis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
  7. Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Lieferungen / Leistungen geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Erklären wir in diesen Fällen auf Anfrage des Bestellers nicht binnen angemessener Frist, ob wir die geschuldete Leistung noch erbringen werden, so ist der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unserer Leistung zum Rücktritt berechtigt.
  8. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefer- / Leistungsgegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
  9. Kommen wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, seinen nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schadensersatz wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung für jede volle Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.
  10. Im Falle unserer Leistungsverzögerung ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir mussten trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen. Bei schuldhaftem Handeln unsererseits kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch entsprechend dem vorstehenden Absatz begrenzt.
  11. Sind wir aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Zusammenbrüche von Zulieferern, krankheitsbedingte Ausfälle zur Leistung notwendiger Mitarbeiter.
  12. Wir können unsere Leistungs- oder Herstellungspflichten verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts der Bestellung und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverständnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Besteller nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wie z.B. bei Vorliegen von Schönheitsfehlern.


4. VERPACKUNG:


Verpackungen nehmen wir nur zurück, soweit wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

5. BESONDERE HINWEISE FÜR FLACHBILDSCHIRME:


Flachbildschirme (Plasma, LCD etc.) sind entsprechend den Anweisungen auf dem Verpackungskarton zu transportieren. Um Schadensfälle zu reduzieren ist es sinnvoll bei Versand mit Transportunternehmen das Gerät mit einer Palette zu versenden, um so ein Zerbrechen des Displayglaselements zu verhindern. Speziell übermittelte Transportvorschriften sind zu beachten. Bei dem Betrieb des Flachbildschirms sind die dem Angebot beigefügten Bedienungshinweise zwingend zu beachten. Kontrastreiche Standbilder oder Bildteile, die regelmäßig über mehrere Minuten an der gleichen Position gezeigt werden, sind zu vermeiden, da sie zum „Einbrennen“ des Flachbildschirms und damit zum Totalschaden führen.

6. GEFAHRENÜBERGANG:

  1. Mit Übergabe der Ware zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen / -leistungen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr und die Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Schulden wir die Erbringung eines Werkes oder wurde die Durchführung einer Abnahme vereinbart, so tritt Gefahrübergang mit Abnahme des Werkes ein. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
  3. Soweit wir beauftragt sind, Hard- oder Software zu installieren, geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme der Hard- oder Software auf den Kunden über. Die Inbetriebnahme liegt vor, wenn die Hard- oder Software zum ersten Mal gestartet wird.


7. Änderung des Leistungsumfangs:


Wir behalten uns vor, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

8. PREISE:

  1. Unsere Preise verstehen sich stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Versandkosten, Zoll und Transportversicherung und sonstige mit der Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- und Konformitätszertifikate trägt dementsprechend der Besteller.
  2. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen. Der Mehrpreis darf jedoch nicht mehr als 25 vom Hundert des ursprünglich vereinbarten Preises abweichen.


9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

  1. Unsere Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Schuldner gerät mit Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat er die uns entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i.H. von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Schecks des Bestellers, Zahlungseinstellung, Insolvenz sowie bei Nachsuchen eines Vergleiches durch den Besteller.
  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Schuldner nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen. Uns steht das Recht zu Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen zu verlangen.
  3. Zahlung durch Scheck oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
  4. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Besteller ist ausgeschlossen.

10. UMFANG DER NUTZUNGSBEFUGNISSE BEI SOFTWARE (KAUF):

  1. Softwarelizenz für den Besteller: Mit der Lieferung und Bezahlung erwirbt der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist, an der vertragsgegenständlichen Software eine Softwarelizenz im Sinne eines nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und zeitgleich nicht begrenzten Einfach-Nutzungsrechtes am Programm zum Einsatz auf der durch den jeweiligen Liefervertrag definierten Anzahl an Anwendungen, je Anwendung entweder auf einem temporären oder auf einem permanenten Speicher. Die Anfertigung einer Kopie zu Sicherungszwecken ist zulässig. Die Weiterübertragung dieses Nutzungsrechtes oder die Erteilung von Unterlizenzen bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. Eine Weiterveräußerung von Softwarelizenzen, bei der die lizenzierte Software bereits durch uns auf zeitgleich mitveräußerte Hardware aufgespielt wurde, ist unabhängig vom Zustimmungserfordernis nur zusammen mit der Veräußerung der Hardware zulässig. Soweit es sich bei Teilen des gelieferten Programms um individuell für den Besteller gefertigte Software handelt, erwirbt der Besteller an diesen – durch unsere Auftragsbestätigung näher beschriebenen – individuellen Teilen ein exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf der durch den jeweiligen Liefervertrag definierten Anzahl an Anwendungen. Ein Anspruch auf Übertragung des Quell-Codes besteht nicht.

    Wir werden unsere Genehmigung zur Übertragung der exklusiven und nicht exklusiven Nutzungsrechte an der gelieferten Software auf dritte Erwerber nur verweigern, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, sämtliche Kopien der Software sowie die gesamte Dokumentation auf den Erwerber zu übertragen und den Erwerber zu verpflichten, sich diesen Lieferbedingungen zu unterwerfen. Verstößt der Besteller schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 (Euro: fünfzehntausend) pro Verstoß als verwirkt.

    Der Besteller darf die Software sowie die dazugehörigen Dokumentationen nur in dem beschriebenen Umfang nutzen. Bei Zuwiderhandlungen des Bestellers haften wir weder für unmittelbare, noch für mittelbare Folgeschäden. Der Besteller verpflichtet sich, die Software oder Dokumentation ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht – sei es zur Bearbeitung oder lediglich zur Kenntnisnahme – zugänglich zu machen. Verstößt der Besteller schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so gilt eine Vertragsstrafe von EUR 15.000,00 (Euro: fünfzehntausend) pro Verstoß als verwirkt.

    Der Besteller ist nicht befugt, die gelieferte Software zu dekompilieren oder disassemblieren oder auf andere Weise in allgemein andere Codeformen umzuwandeln. Dies gilt auch in Bezug auf den für den Besteller individuell erstellten Teil der gelieferten Software. Verstößt der Besteller schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 (Euro: fünfzehntausend) pro Verstoß als verwirkt.
  2. Lizenzbedingungen für Wiederverkäufer: Sofern wir dem Besteller Software ausdrücklich zu Zwecken des Wiederverkaufes geliefert haben, ist dieser zur Weiterveräußerung der Software oder zur Einräumung entsprechender Unterlizenzen berechtigt. Vor Weiterveräußerung der Software oder Einräumung von Unterlizenzen hat der Wiederverkäufer sicherzustellen, dass sich sein Abkäufer diesen Lieferungsbedingungen unterwirft. Eine Reproduktion der Software im Ganzen oder in Teilen und/oder der mitgelieferten schriftlichen Unterlagen ist dem Wiederverkäufer untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen verwirkt der Wiederverkäufer eine Vertragsstrafe von EUR 15.000,00 (Euro: fünfzehntausend).
  3. Lizenzbedingungen anderer Hersteller: Die von uns gelieferte Standard- und Individualsoftware kann Softwarekomponenten anderer Hersteller enthalten bzw. zum Einsatz auf Softwareplattformen anderer Hersteller bestimmt sein. Dementsprechend werden die Lizenzbedingungen der Rechtsinhaber an den auf unserer Auftragsbedingung aufgeführten Komponenten anderer Hersteller Inhalt des Vertrages. Durch die Abnahme unserer Lieferung durch den Besteller kommen zwischen diesem und den Herstellern der auf der Auftragsbestätigung aufgeführten Softwarekomponenten Lizenzverträge zu den von diesen Herstellern verwendeten Lizenzbedingungen zustande. Die entsprechenden Lizenzbedingungen können bei uns angefordert werden.


11. EIGENTUMSVORBEHALT:

  1. Grundsatz:
  1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren (hierunter fällt auch Software) das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt). Liefern wir Software, so behalten wir uns neben dem Eigentum auch das ausschließliche Nutzungsrecht an dieser Software vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung oder andere bei Lieferung bestehende Forderungen mehr vorhanden sind.
  2. Bei Scheckzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der Scheck vom Besteller eingelöst worden ist.
  3. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.
  4. Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Besteller durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sache entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  5. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
  6. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
  7. Der Besteller darf den Liefergegenstand oder Nutzungsrechte an der gelieferten Software weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt im Rückstand kommt, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.
  9. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit gesetzlich zulässig.
  10. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.
  11. Sicherungsrechte bei Softwarelieferung zum Wiederverkauf:Sofern der Besteller nach dem Inhalt des mit uns geschlossenen Vertrages berechtigt ist, die von uns erworbenen Nutzungsrechte weiter zu übertragen bzw. Unterlizenzen zu erteilen, gelten die folgenden Regelungen:
  1. Der unter a. geregelte Nutzungsrechtsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf, der Unterlizenzierung oder der Weitervermietung des übertragenen Software-Nutzungsrechtes erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten.
  2. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörende Gegenstände, uns gehörende Software bzw. Nutzungsrechte oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb – unter Sicherung unseres Nutzungsrechtsvorbehaltes – zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Konkursantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.
  3. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, vom Besteller die Rückübertragung der Nutzungsrechte und Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Der Besteller stimmt dieser Rücknahme bereits jetzt zu. In einer solchen Rücknahme, in der Geltendmachung des Nutzungsrechtsvorbehaltes sowie in der Pfändung des gelieferten Nutzungsrechtes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit gesetzlich zulässig.


12. HAFTUNG:

  1. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er unsere Leistung bzw. Ware nach Erhalt unverzüglich – v.a. auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel unserer Leistung sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gibt unsere Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
  2. Für Fehler der von uns gelieferten Ware, die auf Einwirkungen auf dem Aufstellungs- bzw. Einbauumfeld beim Besteller oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, insbesondere für Fehler und Beschädigungen durch Hitzeeinfluss, starke elektromagnetische Felder, Feuchtigkeit, Staub, Brand, Blitzschlag, Wasserschaden, Vandalismus, statische Aufladung sowie Fehler durch instabile Stromversorgung haften wir nicht, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft.

    Ausgenommen von unserer Mängelhaftung sind weiter nicht von uns verursachte und verschuldete Schäden, wie insbesondere Schäden, die auf fehlerhafte Datenträger, unsachgemäße Installation durch den Besteller, parallel betriebene Software, Viren, von uns nicht autorisierte Nachbesserungs- oder Wartungsarbeiten, Bedienungsfehler, Eingriffe des Bestellers oder Dritte in die Software oder ähnliches verursacht sind.

    Nach dem heutigen Stand der Technik können Fehler in Anwendungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Wir übernehmen daher lediglich die Haftung dafür, dass die gelieferten Programme im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von solchen Mängeln sind, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken oder aufheben; die von uns gelieferten Anwendungsprogramme sind also im Sinne der Leistungsbeschreibung oder -vereinbarung im Pflichtenheft einsetzbar.
  3. Wir speichern keine Kundendaten, Mitteilungen, Bilder, Videos, Programme, o.ä. welche sich bei Rückgabe auf dem angemieteten Material befinden. Die Sicherung von persönlichen Daten hat vom Besteller in eigener Verantwortung vor Abgabe/Rückgabe des Gerätes zu erfolgen.
    Eine Haftung bei vollständigem oder teilweisem Verlust der Daten wird von uns nicht übernommen.
  4. Liegt ein Kauf einer beweglichen Sache vor und ist der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB (Verbrauchsgüterkauf), so kann der Besteller nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verlangen. Diese Ansprüche verjähren hinsichtlich neuer Sachen in 2 Jahren, hinsichtlich gebrauchter Sachen in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt (Kardinalpflicht) ist ausgeschlossen, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangelhafter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. In allen anderen Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
  1. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.
  2. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Hinblick auf die Veräußerung von gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen.
  3. Hat eine neue Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder liegt ein sonstiger Sachmangel nach § 434 BGB vor, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor.
    Entscheiden wir uns im Rahmen der Nacherfüllung für die Neulieferung, hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach erfolgter Neulieferung zur Verfügung zu stellen, sowie bereits gezogene Nutzung zu vergüten. Soweit der Besteller nicht geringere Nutzungen oder wir höhere Nutzungen nachweisen, gehen die Parteien von einer Nutzungsentschädigung in folgender Höhe aus:

    Bei einer Nutzungsdauer- von mehr als ein bis drei Monaten:10 % des Verkaufswertes- von mehr als drei bis sechs Monaten:20 % des Verkaufswertes- von mehr als sechs bis zwölf Monaten:30 % des Verkaufswertes- von mehr als zwölf bis zwanzig Monaten:  50 % des Verkaufswertes
    Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen.
  4. Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen:
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  3. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
  4. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt Unberührt.
  5. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
  6. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Dialekt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vorliegt.
  7. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritten beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten Dritten.
  8. Wird ein Vertrag gem. den Regelungen der §§ 346 ff. BGB rückabgewickelt so bestimmt sich ein zu erstattender Wertersatz für gezogene Nutzungen nach den unter Nr. 4 c) bezeichneten Werten. Dem Besteller bleiben unbenommen, geringere Nutzungswerte nachweisen. Uns bleibt unbenommen, höhere Werte nachzuweisen.


13. MONTAGE:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Besteller hat zum Schutz unseres Eigentums und unseres Montagepersonals auf der Errichtungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat vor allem verschließbare Aufenthalts- und Lagerräume für unser Personal, unsere Materialien und Werkzeuge mit sanitären Einrichtungen, Beheizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Erfordert der Schutz unseres Eigentums eine Bewachung rund um die Uhr, so hat diese der Besteller sicherzustellen. Die entsprechenden Kosten fallen dem Benutzer zur Last. Der Besteller hat weiterhin unser Personal bzw. unsere Erfüllungsgehilfen über bestehende Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderlichen Reisen der Aufsteller oder unseres Montagepersonals zu tragen. Die weiteren Bestimmungen unter Ziffer „3. Lieferung“ bleiben unberührt.
  5. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände. Liegt eine uns vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstatt der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz besteht nur unter den in Ziffer 12 Nr. 4 d) bezeichneten Voraussetzungen.
  6. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen vom Besteller veranlasst wurden.
  7. Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Anfallende Nebenkosten (z.B. Hotelkosten, Parkgebühren etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Die Entsorgung von bei Wartungs- und Servicearbeiten anfallenden Abfällen obliegen dem Besteller, der hierfür auch die Kosten zu übernehmen hat.


14. MIETE:

  1. Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.
  2. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten, sofern nicht schriftlich andere Preise vereinbart worden sind. Die Versendung der Mietgegenstände erfolgt auf Kosten des Mieters.
  3. Der zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Mietgegenstandes nach Übergang der Gefahr auf den Mieter entbindet den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und zufälligen Untergang zu versichern. Der Versicherungsschutz hat die Zeit zwischen Übernahme der Ware an unserer Transportrampe und Rücklieferung der Ware zu unserer Transportrampe abzudecken. Der Versicherungsvertrag ist mit einem anerkannten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Auf Verlangen ist uns der Versicherungsnachweis auszuhändigen.
    Der Besteller tritt bereits jetzt künftige Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.Bei Vorliegen eines Schadensfalles hat der Besteller diesen unverzüglich der Versicherungsgesellschaft zu melden und diese anzuweisen, Zahlungen nur auf eines unserer Konten zu leisten. Der Besteller hat die Schadensabwicklung nach Kräften zu unterstützen, v.a. uns und der Versicherungsgesellschaft sämtliche zur Schadensbearbeitung notwendigen Dokumente auszuhändigen.
    Soweit in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen darauf hingewiesen wird, dass die Ware durch unser Haus versichert wird, entfällt beim Besteller die Pflicht zur Versicherung. In diesem Fall sind wir berechtigt, die in unserem Haus entstehenden Kosten an den Besteller weiter zu berechnen. Die Kosten werden mit pauschal 2% des Nettomietpreises angesetzt. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass die in unserem Haus entstandenen Kosten geringer ausgefallen sind als bezeichnete Pauschale oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  5. Mängel sowie durch den Transport entstandene Schäden sind uns sofort mitzuteilen. Dasselbe gilt für im Voraus nicht erkennbare Störungen an den Mietgegenständen.
  6. Schadensersatzansprüche wegen Mängel an den Mietgeräten sind ausgeschlossen, sofern uns oder unseren gesetzlichen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorgeworfen werden kann.
  7. Wir können verlangen, dass der Besteller für die Dauer der überlassenen Mietgeräte eine Kaution in Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei uns hinterlegt. Die Kaution wird dem Besteller nach Rückgabe der vermieteten Geräte zurückgewährt. Die Kaution kann sowohl in bar, mit bankbestätigten Scheck oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsinstituts erbracht werden.
  8. Wir sind berechtigt für den Fall, dass die vereinbarte Mietsumme den Bruttobetrag in Höhe von 2.500 EUR übersteigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen.
  9. Ist der Besteller aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (z.B. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung oder Ähnliches), nicht an der Durchführung des abgeschlossenen Mietvertrages interessiert, so sind wir berechtigt ihm folgende Beträge in Rechnung zu stellen:

    Mitteilung  weniger als 1 Woche vor Mietbeginn:90 %Mitteilungweniger als 2 Wochen vor Mietbeginn:75 %Mitteilungweniger als 4 Wochen vor Mietbeginn:  50 %im Übrigen:30 %
    der jeweils vereinbarten Bruttomietpreise. Im Rahmen der Abrechnung werden wir ersparte Aufwendungen und anderweitige Gebrauchsüberlassung berücksichtigen, soweit sie die oben bezeichneten, vorgenommenen prozentualen Abzugspositionen übersteigen. Dem Besteller ist jeweils der Nachweis höherer Abzugspositionen gestattet.
  10. Der Besteller verpflichtet sich, die Geräte und die dazugehörigen Teile pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Für Verschlechterungen der Mietsache haftet der Mieter, sofern und soweit ihn oder ein gesetzlicher Erfüllungsgehilfe ein Verschulden trifft. Der Mieter hat insbesondere die Transport-, Nutzungs-, Wartungs- und Pflegevorschriften zu achten. Ein Transport darf nur in den dafür vorgesehenen Originalverpackungen erfolgen.
  11. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten und ähnlichem am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter keinen Ersatz für ihm entstandene Aufwendungen für Veränderungen, Einbau, Ausbau und ähnlichem an der Mietsache verlangen.
  12. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Andere als die in der Auftragsbestätigung genannte Personen sind nicht berechtigt, die Mietsache zu gebrauchen oder eigenmächtig zu reparieren.Untervermietungen, mit oder ohne Entgelt, Gebrauchsüberlassungen und ähnliches, sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet. Dies gilt nicht nur für Mieter, die die Mietsache im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes untervermieten.
  13. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich und ordnungsgemäß in der Originalverpackung an uns zurück zu senden. Wir behalten uns hierbei eine 2–wöchige Frist vor, innerhalb derer die ordnungsgemäße Rückgabe geprüft wird.
    Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten. Kommen wir wegen der verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes unsererseits gegenüber einem Dritten in Verzug, hat der Mieter insbesondere die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzes zu übernehmen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
    Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat uns der Mieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
  14. Unternimmt der Besteller an den Mietgeräten selbstständig – ohne Einwilligung oder Absprache mit uns – eine Reparatur, so haftet der Besteller für die dadurch eventuell entstehenden Schäden. Der Besteller haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.
  15. Wir speichern keine Kundendaten, Mitteilungen, Bilder, Videos, Programme, o.ä. welche sich bei Rückgabe auf dem angemieteten Material befinden. Die Sicherung von persönlichen Daten hat vom Besteller in eigener Verantwortung vor Abgabe/Rückgabe des Gerätes zu erfolgen.
    Eine Haftung bei vollständigem oder teilweisem Verlust der Daten wird von uns nicht übernommen.


15. PRODUKTHAFTUNG:


Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

16. URHEBERRECHTE:


Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von uns zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen (z.B. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Präsentationen, Bildern, Konzepten, Designs) vor. Die Unterlagen, Firmenlogos und andere bildliche Darstellungen und / oder Texte dürfen durch Dritte ohne unserer Zustimmung weder verwendet noch in Umlauf gebracht oder vervielfältigt werden. Der Besteller behandelt diese Unterlage vertraulich und verpflichtet sein Personal und gegebenenfalls seine Untermieter entsprechend.

17. Abnahme:

  1. Schulden wir im Rahmen der jeweiligen Bestellung die Erbringung von Werkleistungen, oder ist sonst eine Abnahme unserer Leistung vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, nach entsprechender Fertigstellungsanzeige unseres Unternehmens, schriftlich zu erklären, dass unsere vertraglichen Leistungen erbracht sind. In der Inbetriebnahme unserer Leistungen ist die Abnahme derselben zu sehen. Eine Inbetriebnahme liegt insbesondere vor, wenn die Software weiterveräußert oder zu gewerblichen Zwecken benutzt oder Dritten die Nutzung ermöglicht wird.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Kalendertagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung oder ihrer Inbetriebnahme als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfang fällig.
  3. Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.


18. SCHULUNGEN:


Teilnehmer an Software – Einführungsveranstaltungen oder Schulungen unseres Hauses sind verpflichtet, Informationen, die anlässlich dieser Schulung vermittelt wurden oder den Teilnehmern zur Kenntnis gelangt sind, als vertraulich zu behandeln. Die Anfertigung von Kopien unserer Schulungsprogramme, der Schulungsdokumentationen oder –Literatur ist nicht zulässig. Verstößt ein Schulungsteilnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so fällt für den Besteller, für den die betreffende Person an der Veranstaltung teilgenommen hat, eine Vertragsstrafe von EUR 5.100,00 (Euro: fünftausendeinhundert) pro Verstoß an.

19. REFERENZNENNUNG:


Sofern es uns der Auftraggeber nicht ausdrücklich untersagt, haben wir das Recht, die Arbeitsergebnisse, die aus unserer Tätigkeit entstanden sind, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auf Bild, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten und zu veröffentlichen.
Wir sind berechtigt, den Auftraggeber nebst Auftragsbeschreibung im Rahmen eigener Werbung zu nennen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Broschüren, Internetauftritt, Pressemitteilungen und andere digitale Medien.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Essen, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  3. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und der Auswertung von Bestelldaten durch uns einverstanden (§26 BDSG).